§ 65 LDG 1984

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1996 bis 31.12.9999

Antrag des Landeslehrers auf Leistungsfeststellung

§ 65. (1) Der Landeslehrer, der der Meinung ist, daß er im laufenden Schuljahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, kann eine Leistungsfeststellung im Sinne des § 66 Abs. 1 ab Beginn der zweiten Hälfte des Unterrichtsjahres bis spätestens an dem diesem folgenden 31. Oktober beantragen.

(2) Der Leiter hat zu dem Antrag unverzüglich Stellung zu nehmen und dem Landeslehrer Gelegenheit zu geben, sich binnen vierzwei Wochen hiezu zu äußern.

(3) Der Antrag ist unter Anschluß der Stellungnahme unverzüglich im Dienstweg der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde zu übermitteln. § 64 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.1996

In Kraft vom 01.09.1984 bis 31.08.1996

Antrag des Landeslehrers auf Leistungsfeststellung

§ 65. (1) Der Landeslehrer, der der Meinung ist, daß er im laufenden Schuljahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, kann eine Leistungsfeststellung im Sinne des § 66 Abs. 1 ab Beginn der zweiten Hälfte des Unterrichtsjahres bis spätestens an dem diesem folgenden 31. Oktober beantragen.

(2) Der Leiter hat zu dem Antrag unverzüglich Stellung zu nehmen und dem Landeslehrer Gelegenheit zu geben, sich binnen vierzwei Wochen hiezu zu äußern.

(3) Der Antrag ist unter Anschluß der Stellungnahme unverzüglich im Dienstweg der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde zu übermitteln. § 64 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

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