§ 18 LDG 1984

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1996 bis 31.12.9999

Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges

§ 18. Der Landeslehrer, über den für drei aufeinanderfolgende Schuljahrezweimal aufeinanderfolgend die Feststellung getroffen worden ist, daß er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufweistaufgewiesen hat, ist mit Rechtskraft der zweiten Feststellung für das dritte Schuljahr entlassen.

Stand vor dem 31.05.1996

In Kraft vom 01.09.1984 bis 31.05.1996

Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges

§ 18. Der Landeslehrer, über den für drei aufeinanderfolgende Schuljahrezweimal aufeinanderfolgend die Feststellung getroffen worden ist, daß er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufweistaufgewiesen hat, ist mit Rechtskraft der zweiten Feststellung für das dritte Schuljahr entlassen.

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