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Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges
§ 18. Der Landeslehrer, über den für drei aufeinanderfolgende Schuljahrezweimal aufeinanderfolgend die Feststellung getroffen worden ist, daß er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufweistaufgewiesen hat, ist mit Rechtskraft der zweiten Feststellung für das dritte Schuljahr entlassen.
Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges
§ 18. Der Landeslehrer, über den für drei aufeinanderfolgende Schuljahrezweimal aufeinanderfolgend die Feststellung getroffen worden ist, daß er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufweistaufgewiesen hat, ist mit Rechtskraft der zweiten Feststellung für das dritte Schuljahr entlassen.