(2) Für die Festlegung der Modellstellen sind die in der Anlage 2 angeführten Anforderungsarten heranzuziehen. Jede Anforderungsart ist gewichtet (Merkmalsgewicht) und gliedert sich in zwei – ebenfalls gewichtete – Bewertungsaspekte (Aspektgewicht).
(3) Die Bewertungsaspekte sind in Stufen unterteilt, die über Textbausteine definiert sind und denen je nach Anforderungsgrad ein Stufenwert zugeordnet ist. Die Textbausteine samt Anforderungsgrad sind in der Anlage 3 dieses Gesetzes dargestellt.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die einzelnen Modellstellen festzulegen (Modellstellen-Verordnung). Dazu sind die Modellstellen innerhalb einer Modellfunktion den zutreffenden Stufen nach Abs. 3 zuzuordnen. Die Summe der gewichteten Stufenwerte innerhalb einer Anforderungsart ergibt den Anforderungswert, die Summe der gewichteten Anforderungswerte ergibt den Stellenwert einer Modellstelle.
(5) Die Darstellung der Modellfunktionen und die Zuordnung der Modellstellen zu den ihrem Stellenwert entsprechenden Gehaltsklassen hat durch Verordnung der Landesregierung zu erfolgen (Einreihungsplan).
(6) Der Dienstgeber hat jeden Landesbediensteten entsprechend seiner Verwendung einer Modellstelle zuzuordnen. Ergäbe sich aufgrund unterschiedlicher Verwendungen an sich die Notwendigkeit der Zuordnung zu mehr als einer Modellstelle, ist der Landesbedienstete gleichwohl nur einer Modellstelle zuzuordnen, und zwar jener fiktiven Modellstelle, deren Stellenwert sich aus der Summe der nach dem Ausmaß der Verwendungen gewichteten Stellenwerte der einzelnen Modellstellen ergibt. Die Zuordnung erfolgt im Dienstvertrag oder mit einer allfälligen Verfügung über die Verwendungsänderung.
(7) Die Zuordnung zu einer Modellstelle gilt für ein Jahr als Probezeit, wenn die neue Modellstelle zumindest um zwei Gehaltsklassen höher eingereiht ist als jene Modellstelle, der der Landesbedienstete bisher zugeordnet war.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2011, 35/2013, 49/2015, 65/2019, 4/2022
0 Kommentare zu § 64 LBedG 2000