(1) Der Landesbedienstete rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsklasse vor. Für die Vorrückung ist der Zeitpunkt des Eintrittes in den Landesdienst maßgebend; ist dies nicht der Erste des Kalendermonates, ist der nächstfolgende Monatserste maßgebend. Verfügt ein Landesbediensteter nicht über die für die einschlägige Modellstelle erforderliche praktische Erfahrung, rückt er erst nach Ablauf von zwei Jahren nach jenem Zeitpunkt, an dem die erforderliche praktische Erfahrung nachgewiesen wird, in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsklasse vor.
(2) Die Vorrückung wird, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gehemmt
a) | durch den Antritt eines Sonderurlaubes, wenn dieser unter der Bedingung erteilt wurde, dass für die Dauer des Urlaubes die Vorrückung in höhere Bezüge gehemmt ist, | |||||||||
b) | durch ein auf Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge oder auf Minderung des Monatsbezuges mit Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge lautendes Dienststraferkenntnis von dem auf die Rechtskraft desselben folgenden Kalendermonats an für die im Erkenntnis bestimmte Zeit, | |||||||||
c) | solange die Verwendungsbeurteilung auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg lautet. |
(3) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der zweijährigen Vorrückungsfrist nicht zu berücksichtigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2015, 65/2019
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