§ 66 LBedG 2000

Landesbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Landesbedienstete, rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsklasse vor. Für die Vorrückung ist der bei seiner Einstellung eine für seine erfolgreiche Verwendung besonders bedeutsame Berufserfahrung von mindestens vier Jahren nachweistZeitpunkt des Eintrittes in den Landesdienst maßgebend; ist dies nicht der Erste des Kalendermonates, ist der nächstfolgende Monatserste maßgebend. Verfügt ein Landesbediensteter nicht über die für die einschlägige Modellstelle erforderliche praktische Erfahrung, rückt er erst nach Ablauf von zwei Gehaltsklassen unterhalb jener Gehaltsklasse einzustufenJahren nach jenem Zeitpunkt, an dem die erforderliche praktische Erfahrung nachgewiesen wird, in die seine Stelle eingereiht istnächsthöhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsklasse vor.

(2) Soweit dies zur Gewinnung eines besonders qualifizierten Bediensteten erforderlichDie Vorrückung wird, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, kann die Einstufung auch in die nächsthöhere Gehaltsklasse oder jene Gehaltsklasse erfolgen, in die seine Stelle eingereiht ist. Einem solchen Landesbediensteten kann auch eine Zulage bis zur Höhe des Unterschiedes zwischen dem Gehalt seiner Gehaltsstufe und dem Gehalt in der höchsten Gehaltsstufe seiner Gehaltsklasse gewährt werden. Die Zulage ist nach Maßgabe des Erreichens höherer Monatsbezüge im Rahmen des Erfahrungsanstieges oder eines Aufstieges in höhere Gehaltsklassen mit mindestens 50 v.H. des Erhöhungsbetrages einzuziehen.gehemmt

a)

durch den Antritt eines Sonderurlaubes, wenn dieser unter der Bedingung erteilt wurde, dass für die Dauer des Urlaubes die Vorrückung in höhere Bezüge gehemmt ist,

b)

durch ein auf Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge oder auf Minderung des Monatsbezuges mit Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge lautendes Dienststraferkenntnis von dem auf die Rechtskraft desselben folgenden Kalendermonats an für die im Erkenntnis bestimmte Zeit,

c)

solange die Verwendungsbeurteilung auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg lautet.

(3) Der Landesbedienstete, der in eine Anlaufklasse eingestuft ist, kann außer den Fällen des Abs. 2 erster Satz nach frühestens zwei Jahren jene Gehaltsklasse erreichen, in die seine Stelle eingereiht ist. Bei entsprechendem Erfolg seiner bisherigen Verwendung kann er in Jahresschritten in die jeweils nächsthöhere Gehaltsklasse eingestuft werden. Die Zeit inder Hemmung ist für den Lauf der Anlaufklasse darf jedoch, mit Ausnahme der Fälle, die sich unter sinngemäßer Anwendung des § 65 Abs. 5 ergeben,zweijährigen Vorrückungsfrist nicht länger als vier Jahre betragen. § 65 Abs. 6 und 7 gilt sinngemäßzu berücksichtigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2015, 65/2019

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.2019

(1) Der Landesbedienstete, rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsklasse vor. Für die Vorrückung ist der bei seiner Einstellung eine für seine erfolgreiche Verwendung besonders bedeutsame Berufserfahrung von mindestens vier Jahren nachweistZeitpunkt des Eintrittes in den Landesdienst maßgebend; ist dies nicht der Erste des Kalendermonates, ist der nächstfolgende Monatserste maßgebend. Verfügt ein Landesbediensteter nicht über die für die einschlägige Modellstelle erforderliche praktische Erfahrung, rückt er erst nach Ablauf von zwei Gehaltsklassen unterhalb jener Gehaltsklasse einzustufenJahren nach jenem Zeitpunkt, an dem die erforderliche praktische Erfahrung nachgewiesen wird, in die seine Stelle eingereiht istnächsthöhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsklasse vor.

(2) Soweit dies zur Gewinnung eines besonders qualifizierten Bediensteten erforderlichDie Vorrückung wird, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, kann die Einstufung auch in die nächsthöhere Gehaltsklasse oder jene Gehaltsklasse erfolgen, in die seine Stelle eingereiht ist. Einem solchen Landesbediensteten kann auch eine Zulage bis zur Höhe des Unterschiedes zwischen dem Gehalt seiner Gehaltsstufe und dem Gehalt in der höchsten Gehaltsstufe seiner Gehaltsklasse gewährt werden. Die Zulage ist nach Maßgabe des Erreichens höherer Monatsbezüge im Rahmen des Erfahrungsanstieges oder eines Aufstieges in höhere Gehaltsklassen mit mindestens 50 v.H. des Erhöhungsbetrages einzuziehen.gehemmt

a)

durch den Antritt eines Sonderurlaubes, wenn dieser unter der Bedingung erteilt wurde, dass für die Dauer des Urlaubes die Vorrückung in höhere Bezüge gehemmt ist,

b)

durch ein auf Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge oder auf Minderung des Monatsbezuges mit Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge lautendes Dienststraferkenntnis von dem auf die Rechtskraft desselben folgenden Kalendermonats an für die im Erkenntnis bestimmte Zeit,

c)

solange die Verwendungsbeurteilung auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg lautet.

(3) Der Landesbedienstete, der in eine Anlaufklasse eingestuft ist, kann außer den Fällen des Abs. 2 erster Satz nach frühestens zwei Jahren jene Gehaltsklasse erreichen, in die seine Stelle eingereiht ist. Bei entsprechendem Erfolg seiner bisherigen Verwendung kann er in Jahresschritten in die jeweils nächsthöhere Gehaltsklasse eingestuft werden. Die Zeit inder Hemmung ist für den Lauf der Anlaufklasse darf jedoch, mit Ausnahme der Fälle, die sich unter sinngemäßer Anwendung des § 65 Abs. 5 ergeben,zweijährigen Vorrückungsfrist nicht länger als vier Jahre betragen. § 65 Abs. 6 und 7 gilt sinngemäßzu berücksichtigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2015, 65/2019

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