§ 62 LBedG 2000

LBedG 2000 - Landesbedienstetengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsDen Landesbediensteten gebühren als Dienstbezüge Monatsbezüge, Sonderzahlungen sowie allfällige Nebenbezüge und einmalige Zuwendungen.
  2. (2)Absatz 2Die Monatsbezüge bestehen aus dem Gehalt (§ 63) und nachstehend angeführten, allfälligen Zulagen:Die Monatsbezüge bestehen aus dem Gehalt (Paragraph 63,) und nachstehend angeführten, allfälligen Zulagen:
    1. a)Litera aZulage zur Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation gemäß § 65;Zulage zur Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation gemäß Paragraph 65 ;,
    2. b)Litera bErgänzungszulage gemäß § 69 Abs. 7 und 9;Ergänzungszulage gemäß Paragraph 69, Absatz 7 und 9;
    3. c)Litera cStellvertreterzulage gemäß § 72;Stellvertreterzulage gemäß Paragraph 72 ;,
    4. d)Litera dZulage für außergewöhnliche Belastungen gemäß § 73;Zulage für außergewöhnliche Belastungen gemäß Paragraph 73 ;,
    5. e)Litera eKinderzulage gemäß § 74;Kinderzulage gemäß Paragraph 74 ;,
    6. f)Litera fTeuerungszulage gemäß Abs. 3;Teuerungszulage gemäß Absatz 3 ;,
    7. g)Litera gBesondere Zulage gemäß Abs. 4.Besondere Zulage gemäß Absatz 4,

Als Monatsbezug gilt auch ein aufgrund eines Dienstverhältnisses mit Sonderregelungen gemäß § 81 gebührendes Entgelt, sofern in diesen nicht anderes vereinbart bzw. in einer Verordnung nach § 81 Abs. 2 nicht anderes geregelt wird. Dem Landesbediensteten, dessen Wochenarbeitszeit aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder nach den §§ 42a, 42c, 49, 53, 87a, 87b oder 87c herabgesetzt worden ist, gebührt für diese Zeit ein dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzter Monatsbezug.Als Monatsbezug gilt auch ein aufgrund eines Dienstverhältnisses mit Sonderregelungen gemäß Paragraph 81, gebührendes Entgelt, sofern in diesen nicht anderes vereinbart bzw. in einer Verordnung nach Paragraph 81, Absatz 2, nicht anderes geregelt wird. Dem Landesbediensteten, dessen Wochenarbeitszeit aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder nach den Paragraphen 42 a,, 42c, 49, 53, 87a, 87b oder 87c herabgesetzt worden ist, gebührt für diese Zeit ein dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzter Monatsbezug.

  1. (3)Absatz 3Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Monatsbezüge durch eine Zulage an die Teuerung anzupassen sind, sofern dies zur Anpassung der Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist. Die Teuerungszulage ist grundsätzlich einheitlich in einem Hundertsatz zu gewähren; sie kann jedoch insbesondere auch
    1. a)Litera afür den Gehalt und die einzelnen Zulagen, sofern diese nicht in einem Hundertsatz zum Gehalt festgelegt sind, verschieden hoch festgesetzt werden,
    2. b)Litera bfür den Gehalt in zwei unterschiedlich hohen Hundertsätzen festgesetzt werden, wobei der höhere Hundertsatz für den Gehalt bzw. Gehaltsteil gilt, der unter der einheitlich festzulegenden Betragsgrenze liegt, und
    3. c)Litera cmit einem einheitlichen Betrag zur Anpassung des Gehalts festgesetzt werden.
    Die Teuerungszulage teilt das rechtliche Schicksal des Teiles des Monatsbezuges, zu dem sie gewährt wird.
  2. (4)Absatz 4Über die Anpassung der Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten hinaus kann die Landesregierung mit Verordnung, sofern dies im Hinblick auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung und den Landeshaushalt vertretbar ist, eine besondere Zulage zu den Monatsbezügen gewähren. Der Abs. 3 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.Über die Anpassung der Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten hinaus kann die Landesregierung mit Verordnung, sofern dies im Hinblick auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung und den Landeshaushalt vertretbar ist, eine besondere Zulage zu den Monatsbezügen gewähren. Der Absatz 3, zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.
  3. (5)Absatz 5Die Landesregierung kann durch Verordnung zum Zwecke der sozialen Ausgewogenheit eine einmalige Zuwendung gewähren.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2002, 24/2009, 68/2010, 25/2011, 49/2015, 65/2019, 5/2023, 35/2023

In Kraft seit 13.07.2023 bis 30.06.2024
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