Als Monatsbezug gilt auch ein aufgrund eines Dienstverhältnisses mit Sonderregelungen gemäß § 81 gebührendes Entgelt, sofern in diesen nicht anderes vereinbart bzw. in einer Verordnung nach § 81 Abs. 2 nicht anderes geregelt wird. Dem Landesbediensteten, dessen Wochenarbeitszeit aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder nach den §§ 42a, 42c, 49, 53, 87a, 87b oder 87c herabgesetzt worden ist, gebührt für diese Zeit ein dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzter Monatsbezug.Als Monatsbezug gilt auch ein aufgrund eines Dienstverhältnisses mit Sonderregelungen gemäß Paragraph 81, gebührendes Entgelt, sofern in diesen nicht anderes vereinbart bzw. in einer Verordnung nach Paragraph 81, Absatz 2, nicht anderes geregelt wird. Dem Landesbediensteten, dessen Wochenarbeitszeit aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder nach den Paragraphen 42 a,, 42c, 49, 53, 87a, 87b oder 87c herabgesetzt worden ist, gebührt für diese Zeit ein dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzter Monatsbezug.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2002, 24/2009, 68/2010, 25/2011, 49/2015, 65/2019, 5/2023, 35/2023
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