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(2) In den Gehaltsklassen 1 bis 15 richtet sich die Einstufung in die Gehaltsstufe nach der Verwendungsgruppe, der der Landesbedienstete nach dem Landesbedienstetengesetz 1988 zugeordnet war. Die Einstufung erfolgt in jene Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn der Landesbedienstete
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(3) In den Gehaltsklassen 16 bis 29 sind die Landesbediensteten in jene Gehaltsstufe einzustufen, die sie erreicht hätten, wenn bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung gekommen wären. Der bisherige Zeitpunkt der Vorrückung bleibt unverändert.
(4) Landesbedienstete in handwerklicher Verwendung werden in die gleiche Gehaltsstufe wie in ihrer bisherigen Gehaltsgruppe eingestuft. Der bisherige Zeitpunkt der Vorrückung bleibt unverändert.
(5) Überstunden und Mehrstunden, die vor der Wirksamkeit der Erklärung angefallen sind und ein Ausmaß von 40 Stunden überschreiten, sind nach der Rechtslage vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Erklärung abzugelten.
(6) Die Übergangsbestimmungen betreffend die Abfertigung nach § 114, betreffend den Todesfallbeitrag nach § 115 sowie betreffend die Familienzulage nach § 119 Abs. 1 gelten sinngemäß.
(7) Für jene Landesbediensteten, die bisher Urlaubsansprüche nach den Übergangsbestimmungen der §§ 142 Abs. 10 und 146 des Landesbedienstetengesetzes 1988 hatten, bleiben die genannten Bestimmungen weiterhin anwendbar.
(8) Übergeführte Landesbedienstete sind der Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft m.b.H. zur Dienstleistung zugewiesen.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 49/2015, 65/2019, 37/2024
(2) In den Gehaltsklassen 1 bis 15 richtet sich die Einstufung in die Gehaltsstufe nach der Verwendungsgruppe, der der Landesbedienstete nach dem Landesbedienstetengesetz 1988 zugeordnet war. Die Einstufung erfolgt in jene Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn der Landesbedienstete
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(3) In den Gehaltsklassen 16 bis 29 sind die Landesbediensteten in jene Gehaltsstufe einzustufen, die sie erreicht hätten, wenn bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung gekommen wären. Der bisherige Zeitpunkt der Vorrückung bleibt unverändert.
(4) Landesbedienstete in handwerklicher Verwendung werden in die gleiche Gehaltsstufe wie in ihrer bisherigen Gehaltsgruppe eingestuft. Der bisherige Zeitpunkt der Vorrückung bleibt unverändert.
(5) Überstunden und Mehrstunden, die vor der Wirksamkeit der Erklärung angefallen sind und ein Ausmaß von 40 Stunden überschreiten, sind nach der Rechtslage vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Erklärung abzugelten.
(6) Die Übergangsbestimmungen betreffend die Abfertigung nach § 114, betreffend den Todesfallbeitrag nach § 115 sowie betreffend die Familienzulage nach § 119 Abs. 1 gelten sinngemäß.
(7) Für jene Landesbediensteten, die bisher Urlaubsansprüche nach den Übergangsbestimmungen der §§ 142 Abs. 10 und 146 des Landesbedienstetengesetzes 1988 hatten, bleiben die genannten Bestimmungen weiterhin anwendbar.
(8) Übergeführte Landesbedienstete sind der Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft m.b.H. zur Dienstleistung zugewiesen.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 49/2015, 65/2019, 37/2024