§ 8 LBedG

LBedG - Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Vertragsbedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Vertragsbediensteten betraut ist.

(2) Der Vertragsbedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder wenn die Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Vertragsbedienstete die Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, sofern es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor der Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Erteilt hierauf der Vorgesetzte dieselbe Weisung schriftlich, so hat sie der Vertragsbedienstete zu befolgen. Tut der Vorgesetzte dies nicht, so gilt die Weisung als zurückgezogen.

In Kraft seit 01.03.2001 bis 31.12.9999
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