§ 9 LBedG

LBedG - Landesbedienstetengesetz - LBedG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter die dienstlichen Aufgaben rechtmäßig, zweckmäßig, wirtschaftlich und sparsam besorgen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter entsprechend ihren Leistungen zu fördern und dafür zu sorgen, dass ihre Verwendung ihren Fähigkeiten so weit wie möglich entspricht.

(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Teiles einer Dienststelle hat überdies für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zur Sicherstellung einer rechtmäßigen, zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Besorgung der Aufgaben zu sorgen.

(3) Wird dem Vorgesetzten bei der Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich einer von ihm geleiteten Organisationseinheit betrifft, so hat er diesen Verdacht – unbeschadet einer allfälligen Meldepflicht nach § 11 Abs. 1 – unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden, oder, wenn er hiezu selbst berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozessordnung 1975.

(4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,

a)

wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder

b)

wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.

In Kraft seit 01.03.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 LBedG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 LBedG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 LBedG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 LBedG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 LBedG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LBedG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 LBedG
§ 10 LBedG