Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.07.2024
Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Vertragsbediensteten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, sinngemäß anzuwenden: § 77, § 82 Abs. 3 mit Ausnahme der lit. b Z. 2 und § 82 Abs. 4 und 13.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6a LBedG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6a LBedG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6a LBedG