§ 2 LBedG

LBedG - Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Auf das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten findet, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass während eines Präsenzdienstes nach § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001 Anspruch auf Bezüge besteht. Die Bezüge umfassen das dem Vertragsbediensteten gebührende Monatsentgelt und allfällige Zulagen zuzüglich der für die Dauer des Präsenzdienstes gebührenden Sonderzahlungen und der pauschalierten oder sonst regelmäßig gleich bleibenden Nebengebühren oder diesen gleichzuhaltenden Vergütungen. Soweit es sich um andere Nebengebühren oder diesen gleichzuhaltende Vergütungen handelt, sind diese im durchschnittlichen Ausmaß, in dem sie während der letzten drei Kalendermonate, auf Verlangen des Vertragsbediensteten während der letzten zwölf Kalendermonate, vor Antritt des Präsenzdienstes angefallen sind, in die Bezüge einzurechnen. Hiebei sind Belohnungen, Jubiläumszuwendungen und Reisegebühren nicht zu berücksichtigen. Die Bezüge sind um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und Z 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu kürzen. Die verbleibenden, um die darauf entfallende Lohnsteuer zu vermindernden Bezüge gebühren in dem die Pauschalentschädigung nach § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001 übersteigenden Ausmaß.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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