(1) Dieses Gesetz gilt für alle Landesbediensteten, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Landesbedienstete sind Bedienstete, die
a) | in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis (Vertragsbedienstete) oder | |||||||||
b) | in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (öffentlich-rechtlich Bedienstete) | |||||||||
zum Land Tirol stehen. |
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:
a) | Lehrer im Sinn des § 1 Abs. 3 des Tiroler Lehrer-Diensthoheitsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 75; | |||||||||
b) | Personen, für deren Dienstverhältnis das Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 86/2016, gilt; | |||||||||
c) | Personen, für deren Dienstverhältnis das Theaterarbeitsgesetz gilt; | |||||||||
d) | das technische Personal und das Verwaltungspersonal des Tiroler Landestheaters; | |||||||||
e) | Personen, für deren Dienstverhältnis das Gehaltskassengesetz 1959 bzw. das Gehaltskassengesetz 2002 gilt; | |||||||||
f) | Personen, für deren Dienstverhältnis das Hausbesorgergesetz gilt; | |||||||||
g) | Personen, für deren Dienstverhältnis besondere Dienstordnungen des Landes gelten; | |||||||||
h) | Hilfskräfte an Landesschülerheimen und am Tiroler Bildungsinstitut, Lehrlinge und Praktikanten; | |||||||||
i) | Konsiliarärzte, Epidemieärzte nach § 27 des Epidemiegesetzes 1950 sowie zur selbständigen Ausübung des Berufes nach § 31 des Ärztegesetzes 1998 berechtigte Ärzte, die befristet auf die Dauer von Journaldiensten oder von sonstigen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere von amtsärztlichen Tätigkeiten, angestellt werden; | |||||||||
j) | Personen, für deren Dienstverhältnis das Gutsangestelltengesetz gilt; | |||||||||
k) | Personen, für die das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gilt; | |||||||||
l) | Personen, die im Rahmen der Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, nach dem MTD-Gesetz, nach dem MTF-SHD-G oder nach dem Hebammengesetz verwendet werden; | |||||||||
m) | Personen, für deren Dienstverhältnis das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65, gilt. |
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Personen, für deren Dienstverhältnis das Landarbeitsgesetz 2021 gilt, sowie für Personen, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Landes beschäftigt sind; für letztere gelten die Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021 mit Ausnahme der Abschnitte 13, 14, 17 bis 21, 23 und 24 sinngemäß.
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