§ 1 LBedG

LBedG - Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Landesbediensteten, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Landesbedienstete sind Bedienstete, die

a)

in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis (Vertragsbedienstete) oder

b)

in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (öffentlich-rechtlich Bedienstete)

zum Land Tirol stehen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:

a)

Lehrer im Sinn des § 1 Abs. 3 des Tiroler Lehrer-Diensthoheitsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 75;

b)

Personen, für deren Dienstverhältnis das Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 86/2016, gilt;       

c)

Personen, für deren Dienstverhältnis das Theaterarbeitsgesetz gilt;

d)

das technische Personal und das Verwaltungspersonal des Tiroler Landestheaters;

e)

Personen, für deren Dienstverhältnis das Gehaltskassengesetz 1959 bzw. das Gehaltskassengesetz 2002 gilt;

f)

Personen, für deren Dienstverhältnis das Hausbesorgergesetz gilt;

g)

Personen, für deren Dienstverhältnis besondere Dienstordnungen des Landes gelten;

h)

Hilfskräfte an Landesschülerheimen und am Tiroler Bildungsinstitut, Lehrlinge und Praktikanten;

i)

Konsiliarärzte, Epidemieärzte nach § 27 des Epidemiegesetzes 1950 sowie zur selbständigen Ausübung des Berufes nach § 31 des Ärztegesetzes 1998 berechtigte Ärzte, die befristet auf die Dauer von Journaldiensten oder von sonstigen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere von amtsärztlichen Tätigkeiten, angestellt werden;

j)

Personen, für deren Dienstverhältnis das Gutsangestelltengesetz gilt;

k)

Personen, für die das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gilt;

l)

Personen, die im Rahmen der Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, nach dem MTD-Gesetz, nach dem MTF-SHD-G oder nach dem Hebammengesetz verwendet werden;

m)

Personen, für deren Dienstverhältnis das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65, gilt.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Personen, für deren Dienstverhältnis das Landarbeitsgesetz 2021 gilt, sowie für Personen, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Landes beschäftigt sind; für letztere gelten die Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021 mit Ausnahme der Abschnitte 13, 14, 17 bis 21, 23 und 24 sinngemäß.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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