Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.04.2025
(1)Absatz einsEine Versetzung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2)Absatz 2Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete einer anderen Dienststelle nur zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird.
(3)Absatz 3Eine Verwendungsänderung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete nicht nur vorübergehend mit Aufgaben betraut wird, die sich von seinen bisherigen Aufgaben wesentlich unterscheiden.
(4)Absatz 4Der Vertragsbedienstete kann, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, ohne seine Zustimmung
a)Litera aversetzt,
b)Litera bdienstzugeteilt oder
c)Litera cvorübergehend, längstens jedoch für drei Monate, mit Aufgaben, die sich von seinen bisherigen Aufgaben wesentlich unterscheiden, betraut
werden.Bei einer Versetzung oder Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen und ist eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(5)Absatz 5Eine vorübergehende Aufgabenänderung im Sinn des Abs. 2 lit. c gilt nicht als Verwendungsänderung und berührt die Zuordnung zur Modellstelle nicht.Eine vorübergehende Aufgabenänderung im Sinn des Absatz 2, Litera c, gilt nicht als Verwendungsänderung und berührt die Zuordnung zur Modellstelle nicht.
(6)Absatz 6Eine Verwendungsänderung ist ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten nur zulässig, wenn sie ihm zumutbar ist. Als zumutbar gilt eine Verwendungsänderung jedenfalls dann, wenn
a)Litera adie neue Verwendung derselben Modellfunktion zuzuordnen ist wie die bisherige Verwendung oder die der Zuordnung zu dieser Modellfunktion vorangegangene Verwendung,
b)Litera bfür die neue Verwendung dieselbe oder eine vergleichbare Art der Schul-, Hochschul-, Berufs- oder Fachausbildung wie für die bisherige Verwendung erforderlich ist,
c)Litera cdie Verwendungsänderung für Zwecke der dienstlichen Aus- und Weiterbildung (§ 34) erfolgt oderdie Verwendungsänderung für Zwecke der dienstlichen Aus- und Weiterbildung (Paragraph 34,) erfolgt oder
d)Litera ddie Verwendungsänderung im Interesse des Dienstes, insbesondere auch aus Gründen, die vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind, notwendig ist.
(7)Absatz 7Die Verwendungsänderung kann befristet werden. Verlängerungen der Befristung sind zulässig.
(8)Absatz 8Hat die Verwendungsänderung eine Höherstufung um mindestens zwei Entlohnungsklassen zur Folge, so gilt sie als für ein Jahr befristet. Sie gilt als unbefristet verlängert, wenn bis zum Ablauf dieses Jahres keine neuerliche Verwendungsänderung erfolgt.
(9)Absatz 9Abs. 6 gilt nicht, wenn der Vertragsbedienstete kraft Bestellung durch den Tiroler Landtag, den Präsidenten des Tiroler Landtages, die Landesregierung, den Landeshauptmann oder den Landesamtsdirektor mit einer Funktion betraut wird, für die eine längere als einjährige Funktionsdauer vorgesehen ist.Absatz 6, gilt nicht, wenn der Vertragsbedienstete kraft Bestellung durch den Tiroler Landtag, den Präsidenten des Tiroler Landtages, die Landesregierung, den Landeshauptmann oder den Landesamtsdirektor mit einer Funktion betraut wird, für die eine längere als einjährige Funktionsdauer vorgesehen ist.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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