§ 12 LBedG

LBedG - Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Dem Vertragsbediensteten ist es untersagt, bei der Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben oder im Zusammenhang damit für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstige Vorteile zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

(2) Ortsübliche oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinne des Abs. 1.

(3) Der Vertragsbedienstete darf Ehrengeschenke annehmen. Er hat den Dienstgeber hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt der Dienstgeber innerhalb eines Monats die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.

In Kraft seit 01.03.2001 bis 31.12.9999
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