§ 69a LBedG Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt

LBedG - Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.10.2024
  1. (1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn
    1. a)Litera adie Dienstfreistellung der notwendigen Begleitung seines Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) oder des Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, bei einem Rehabilitationsaufenthalt dient,
    2. b)Litera bdas Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
    3. c)Litera cfür das Kind von einem Träger der Sozialversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung ein stationärer Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde.
  2. (2)Absatz 2Die Dauer einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 darf höchstens vier Wochen pro Kind und Kalenderjahr betragen.Die Dauer einer Dienstfreistellung nach Absatz eins, darf höchstens vier Wochen pro Kind und Kalenderjahr betragen.
  3. (3)Absatz 3Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 durch beide Elternteile bzw. Betreuungspersonen ist nicht zulässig, es sei denn, die Begleitung beider Elternteile bzw. Betreuungspersonen ist aus therapeutischen Gründen notwendig; in diesem Fall darf die Dauer der Dienstfreistellung insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 im Anschluss an eine Dienstfreistellung des anderen Elternteiles bzw. der anderen Betreuungsperson oder dieser vorausgehend ist zulässig; in diesem Fall hat die Dauer der Dienstfreistellung mindestens eine Woche zu betragen.Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung nach Absatz eins, durch beide Elternteile bzw. Betreuungspersonen ist nicht zulässig, es sei denn, die Begleitung beider Elternteile bzw. Betreuungspersonen ist aus therapeutischen Gründen notwendig; in diesem Fall darf die Dauer der Dienstfreistellung insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung nach Absatz eins, im Anschluss an eine Dienstfreistellung des anderen Elternteiles bzw. der anderen Betreuungsperson oder dieser vorausgehend ist zulässig; in diesem Fall hat die Dauer der Dienstfreistellung mindestens eine Woche zu betragen.
  4. (4)Absatz 4Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung nach § 69 im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 für denselben Anlassfall ist nicht zulässig.Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung nach Paragraph 69, im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung nach Absatz eins, für denselben Anlassfall ist nicht zulässig.
  5. (5)Absatz 5Der Vertragsbedienstete, der eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen will, hat die Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahme spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Beginns und der Dauer der Rehabilitationsmaßnahme zu übermitteln.Der Vertragsbedienstete, der eine Dienstfreistellung nach Absatz eins, in Anspruch nehmen will, hat die Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahme spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Beginns und der Dauer der Rehabilitationsmaßnahme zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6Für die Zeit der Dienstfreistellung nach Abs. 1 gelten § 7 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes 1998, soweit damit der Entfall der Bezüge bei einer Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt von Beamten geregelt wird, sinngemäß. Die Zeit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 bleibt für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, wirksam. Hinsichtlich der Auswirkungen der Dienstfreistellung auf den Arbeitsplatz gilt § 66 Abs. 2 sinngemäß.Für die Zeit der Dienstfreistellung nach Absatz eins, gelten Paragraph 7, Absatz 5, des Landesbeamtengesetzes 1998, soweit damit der Entfall der Bezüge bei einer Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt von Beamten geregelt wird, sinngemäß. Die Zeit einer Dienstfreistellung nach Absatz eins, bleibt für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, wirksam. Hinsichtlich der Auswirkungen der Dienstfreistellung auf den Arbeitsplatz gilt Paragraph 66, Absatz 2, sinngemäß.
  7. (7)Absatz 7Durch eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 wird die Zuordnung zur Modellstelle nicht berührt.Durch eine Dienstfreistellung nach Absatz eins, wird die Zuordnung zur Modellstelle nicht berührt.
  8. (8)Absatz 8Auf Ansuchen des Vertragsbediensteten kann die Dienstfreistellung nach Abs. 1 vorzeitig beendet werden, wennAuf Ansuchen des Vertragsbediensteten kann die Dienstfreistellung nach Absatz eins, vorzeitig beendet werden, wenn
    1. a)Litera ader Grund für die Gewährung der Dienstfreistellung weggefallen ist,
    2. b)Litera bdas Ausschöpfen der ursprünglich vorgesehenen Dauer der Dienstfreistellung für den Vertragsbediensteten eine Härte bedeuten würde und
    3. c)Litera ckeine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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