(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
a) | Dienstplanerleichterung, insbesondere durch Diensttausch oder Einarbeitung, | |||||||||
b) | Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Herabsetzung seiner Bezüge oder | |||||||||
c) | gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge |
zu gewähren. Als nahe Angehörige gelten Personen im Sinn des § 67 Abs. 3. Dienstplanerleichterungen sind nur zulässig, wenn sie nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sind die §§ 32 und 33 Abs. 1 und 2 anzuwenden. Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.
(2) Der Vertragsbedienstete hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch die Angehörigeneigenschaft glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers ist eine schriftliche Bescheinigung über die Angehörigeneigenschaft vorzulegen.
(3) Der Dienstgeber hat über die vom Vertragsbediensteten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen, ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
(4) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten auch zum Zweck der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern) des Vertragsbediensteten sowie von Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt. Abweichend vom Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden. Bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.
(5) Für die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Abs. 1 lit. b gilt § 7 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998, soweit damit die Kürzung der Bezüge bei Familienhospizfreistellung von Beamten geregelt wird, sinngemäß. Für die Zeit der gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach Abs. 1 lit. c gelten § 7 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes 1998, soweit damit der Entfall der Bezüge bei Familienhospizfreistellung von Beamten geregelt wird, und § 65 Abs. 2 sinngemäß. Hinsichtlich der Auswirkungen der gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach Abs. 1 lit. c auf den Arbeitsplatz gilt § 66 Abs. 2 sinngemäß.
(6) Durch eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach Abs. 1 lit. c wird die Zuordnung zur Modellstelle nicht berührt.
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