§ 29a LBedG Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit

LBedG - Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
  1. (1)Absatz einsMit dem Vertragsbediensteten kann aus folgenden Gründen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit vereinbart werden:
    1. a)Litera aHerabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass (§ 30),Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass (Paragraph 30,),
    2. b)Litera bHerabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes (§ 31),Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes (Paragraph 31,),
    3. c)Litera cHerabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aufgrund des Alters (§ 33a),Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aufgrund des Alters (Paragraph 33 a,),
    4. d)Litera dHerabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Wiedereingliederung (§ 33b),Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Wiedereingliederung (Paragraph 33 b,),
    5. e)Litera eHerabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege (§ 33c) oderHerabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege (Paragraph 33 c,) oder
    6. f)Litera fHerabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Weiterbildung (§ 33d).Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Weiterbildung (Paragraph 33 d,).
  2. (2)Absatz 2Durch eine Herabsetzung nach Abs. 1 wird die Möglichkeit, im Dienstvertrag eine Teilzeitbeschäftigung zu vereinbaren, nicht beschränkt.Durch eine Herabsetzung nach Absatz eins, wird die Möglichkeit, im Dienstvertrag eine Teilzeitbeschäftigung zu vereinbaren, nicht beschränkt.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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