§ 83 LBed. 1988

LBed. 1988 - Landesbedienstetengesetz 1988

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer zum Zeitpunkt des Todes des Landesbeamten mit diesem verheiratet gewesen ist.

(2) Dem überlebenden Ehegatten eines Landesbeamten gebührt ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Landesbeamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ferner hat der überlebende Ehegatte nach den Bestimmungen der §§ 70 und 74 des Landesbedienstetengesetzes 2000 Anspruch auf Sonderzahlungen sowie Kinderzulagen. Eine Kinderzulage gebührt jedoch nicht,

a)

wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat, oder

b)

wenn für das Kind am Sterbetag des Landesbeamten noch keine Kinderzulage gebührte und es kein eheliches oder uneheliches Kind des Landesbeamten ist.

(3) Der überlebende Ehegatte hat einen Sicherungsbeitrag zu entrichten, für den § 76b sinngemäß gilt.

(4) Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten gilt § 82b.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 49/2000, 23/2009, 67/2010, 37/2018

In Kraft seit 18.07.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 83 LBed. 1988


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 83 LBed. 1988 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 83 LBed. 1988


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 83 LBed. 1988


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 83 LBed. 1988 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LBed. 1988 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 82d LBed. 1988
§ 84 LBed. 1988