(1) Bei Landesbeamten, die nach dem 31. Dezember 1959 geboren sind, wird der Ruhebezug nach den Abs. 2 bis 7 berechnet.
(2) Dem Landesbeamten nach Abs. 1 gebührt der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach den §§ 76 Abs. 9 und 147 Abs. 6 und 7 entspricht, das sich aus der vom Landesbeamten bis zum 31. Dezember 2009 erworbenen ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
(3) Neben dem Ruhebezug nach Abs. 2 ist für den Landesbeamten ein Ruhebezug unter Anwendung des Allgemeinen Pensionsgesetzes zu berechnen. Der nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz nach Maßgabe des § 82d berechnete Ruhebezug gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100 v.H. entspricht.
(4) Nach § 77 zugerechnete Zeiträume sind bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils deren tatsächliche zeitliche Lagerung maßgebend.
(5) Der Gesamtruhebezug des Landesbeamten setzt sich aus den Ruhebezügen nach den Abs. 2 und 3 zusammen.
(6) Der Ruhebezugssicherungsbeitrag nach § 76b ist nur vom anteiligen Ruhebezug nach Abs. 2 zu entrichten.
(7) Die §§ 75a, 79 bis 82b sind sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2009
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