Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
In berücksichtigungswürdigen Fällen kann einem Landesbeamten des Ruhestandes ein Ruhebezugsvorschuss gewährt werden. Die Bestimmungen des § 79 des Landesbedienstetengesetzes 2000 finden sinngemäß Anwendung.
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