Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
*) Die Bestimmung ist gemäß § 49 Abs. 17 Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2011, mit 1.1.2012 außer Kraft getreten, wobei sie auf anhängige Verfahren weiterhin anzuwenden ist.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 80 LBed. 1988
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 80 LBed. 1988 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 80 LBed. 1988