§ 83 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer zum Zeitpunkt des Todes des Landesbeamten mit diesem verheiratet gewesen ist.

(2) Dem überlebenden Ehegatten eines Landesbeamten gebührt ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Landesbeamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ferner hat der überlebende Ehegatte nach den Bestimmungen der §§ 70 und 74 des Landesbedienstetengesetzes 2000 Anspruch auf Sonderzahlungen sowie Kinderzulagen. Eine Kinderzulage gebührt jedoch nicht,

a)

wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat, oder

b)

wenn für das Kind am Sterbetag des Landesbeamten noch keine Kinderzulage gebührte und es kein eheliches oder uneheliches Kind des Landesbeamten ist.

(3) Der überlebende Ehegatte hat einen Sicherungsbeitrag zu entrichten, für den § 76b sinngemäß gilt.

(4) Für die VerwendungVerarbeitung von personenbezogenen Daten gilt § 82b.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 49/2000, 23/2009, 67/2010, 37/2018

Stand vor dem 17.07.2018

In Kraft vom 15.12.2010 bis 17.07.2018

(1) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer zum Zeitpunkt des Todes des Landesbeamten mit diesem verheiratet gewesen ist.

(2) Dem überlebenden Ehegatten eines Landesbeamten gebührt ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Landesbeamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ferner hat der überlebende Ehegatte nach den Bestimmungen der §§ 70 und 74 des Landesbedienstetengesetzes 2000 Anspruch auf Sonderzahlungen sowie Kinderzulagen. Eine Kinderzulage gebührt jedoch nicht,

a)

wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat, oder

b)

wenn für das Kind am Sterbetag des Landesbeamten noch keine Kinderzulage gebührte und es kein eheliches oder uneheliches Kind des Landesbeamten ist.

(3) Der überlebende Ehegatte hat einen Sicherungsbeitrag zu entrichten, für den § 76b sinngemäß gilt.

(4) Für die VerwendungVerarbeitung von personenbezogenen Daten gilt § 82b.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 49/2000, 23/2009, 67/2010, 37/2018

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