(1) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Landesbeamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist.
(2) Der frühere Ehegatte hat Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn der Landesbeamte zur Zeit seines Todes aufgrund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte. Ferner hat der frühere Ehegatte nach den Bestimmungen des § 70 des Landesbedienstetengesetzes 2000 Anspruch auf Sonderzahlungen.
(3) Der Versorgungsgenuss gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des Landesbeamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuss von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuss von diesem Tag an.
(4) Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Landesbeamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistung gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist.
(5) Der Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten ist sinngemäß nach den Bestimmungen über den Versorgungsgenuss des überlebenden Ehegatten zu ermitteln. Er darf jedoch außer in den Fällen des Abs. 6 die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Landesbeamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat.
(6) Der Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten darf die Unterhaltsleistung übersteigen, wenn
a) | das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält, | |||||||||
b) | die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert und | |||||||||
c) | der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat. Diese Voraussetzung entfällt, wenn | |||||||||
1. | der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder | |||||||||
2. | aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Landesbeamten dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern. |
(7) Der Versorgungsgenuss des überlebenden Ehegatten und der Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten dürfen zusammen 120 v.H. des Ruhebezuges nicht übersteigen, auf den der verstorbene Landesbeamte Anspruch gehabt hätte. Versorgungsgenüsse des überlebenden Ehegatten und des oder mehrerer früherer Ehegatten sind erforderlichenfalls verhältnismäßig zu kürzen, wobei die Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten zusammen nicht mehr als 60 v.H. des Ruhebezugs betragen dürfen. Versorgungsgenüsse des überlebenden Ehegatten und des oder mehrerer früherer Ehegatten sind erforderlichenfalls verhältnismäßig zu kürzen. Ist kein anspruchsberechtigter überlebender Ehegatte vorhanden, dann ist der Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten so zu bemessen, als ob es nach dem Landesbeamten einen anspruchsberechtigten überlebenden Ehegatten gäbe.
(8) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Landesbeamten ist nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Landesbeamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat.
(9) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Landesbeamten aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten anzurechnen.
(10) Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eines früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuss, so ändert sich dadurch der Versorgungsgenuss eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht.
(11) Der anspruchsberechtigte frühere Ehegatte hat einen Sicherungsbeitrag zu entrichten, für den § 76b sinngemäß gilt.
(12) Die §§ 84 bis 86 sind sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 24/2015
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