§ 77 LBed. 1988

LBed. 1988 - Landesbedienstetengesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Ist der Landesbeamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünfzehn Jahre, ist der Landesbeamte so zu behandeln, als würde seine ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit fünfzehn Jahre betragen. Für diese Berechnung ist das Beschäftigungsausmaß nicht zu berücksichtigen.

(2) Wenn der Landesbeamte ohne sein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden infolge

a)

Blindheit oder praktischer Blindheit,

b)

Geisteskrankheit,

c)

einer anderen schweren Krankheit oder

d)

einer schweren körperlichen Beschädigung

zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden ist, dann sind ihm aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand zehn Jahre für die Ruhebezugsbemessung zuzurechnen. Eine Zurechnung findet jedoch nicht statt, wenn die Erwerbsunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Landesbeamten aus diesem Grunde die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung gebührt.

(3) Ist der Landesbeamte wieder zu einem zumutbaren Erwerb fähig geworden und übt er ihn aus, so ruht auf die Dauer der Erwerbstätigkeit die nach Abs. 2 erfolgte begünstigte Bemessung des Ruhebezugs.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 49/2000

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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