§ 120 LBDG 1997 Disziplinaranwalt

LBDG 1997 - Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Für die Disziplinarkommission ist zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren von der Dienstbehörde je eine rechtskundige Disziplinaranwältin oder ein rechtskundiger Disziplinaranwalt sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter aus dem Kreis der Bediensteten zu bestellen.

(2) Auf den Disziplinaranwalt ist § 118 sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt,

1.

gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und

2.

gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof

zu erheben.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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