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2. Abschnitt
Ruhebezug
Anspruch auf Ruhegenuss
(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
1. | bei Beamten, die vor dem 1. Jänner 1997 in den Landesdienst eingetreten sind, mindestens 10 Jahre beträgt; | |||||||||
2. | bei Beamten, die ab dem 1. Jänner 1997 in den Landesdienst eingetreten sind, mindestens 15 Jahre beträgt. |
(2) Der Ruhegenuss, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.
2. Abschnitt
Ruhebezug
Anspruch auf Ruhegenuss
(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
1. | bei Beamten, die vor dem 1. Jänner 1997 in den Landesdienst eingetreten sind, mindestens 10 Jahre beträgt; | |||||||||
2. | bei Beamten, die ab dem 1. Jänner 1997 in den Landesdienst eingetreten sind, mindestens 15 Jahre beträgt. |
(2) Der Ruhegenuss, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.