§ 25 L-VBG § 25

Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2017 bis 31.12.9999

(1) Das Urlaubsausmaß gemäß den §§ 23 und 24 ändert sich, wenn

1.

die regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten geändert wird;

2.

der Vertragsbedienstete

a)

eine Dienstfreistellung nach § 41b,

b)

eine Außerdienststellung,

c)

eine Teilbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG

in Anspruch nimmt oder

3.

das aktive Dienstverhältnis endet.

(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinn des Abs 1 Z 1 und 2 ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Bei Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 2 lit a und b sowie Z 3 und 4 ist das Ausmaß des Erholungsurlaubes aliquot zu kürzen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben von der Neuberechnung unberührt.

Stand vor dem 31.10.2017

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.10.2017

(1) Das Urlaubsausmaß gemäß den §§ 23 und 24 ändert sich, wenn

1.

die regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten geändert wird;

2.

der Vertragsbedienstete

a)

eine Dienstfreistellung nach § 41b,

b)

eine Außerdienststellung,

c)

eine Teilbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG

in Anspruch nimmt oder

3.

das aktive Dienstverhältnis endet.

(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinn des Abs 1 Z 1 und 2 ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Bei Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 2 lit a und b sowie Z 3 und 4 ist das Ausmaß des Erholungsurlaubes aliquot zu kürzen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben von der Neuberechnung unberührt.

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