§ 22 L-VBG § 22

Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999

Auf die Dienstzeit der Vertragsbediensteten sind die §§ 12 bis 12j12k L-BG sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.05.2015

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.05.2015

Auf die Dienstzeit der Vertragsbediensteten sind die §§ 12 bis 12j12k L-BG sinngemäß anzuwenden.

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