§ 14 L-GlBG 2005 Gewährung freiwilliger Sozialleistungen

L-GlBG 2005 - Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 - L-GlBG 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Wird einer Bediensteten oder einem Bediensteten wegen einer vom Land Tirol zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Abs. 1 lit. c eine freiwillige Sozialleistung, die kein Entgelt darstellt, nicht gewährt, so hat sie bzw. er gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

In Kraft seit 12.01.2005 bis 31.12.9999
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