§ 30 L-BG § 30

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

Landesbeamte die

a)

Mitglied der Landesregierung, Direktor des Landesrechnungshofes oder Amtsführender Präsident des Landesschulratesdie Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor einer Bildungsdirektion,

b)

Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat der Stadt Salzburg,

c)

Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft,

d)

Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

sind, sind für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge bzw des Monatseinkommens außer Dienst zu stellen.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.2016 bis 30.06.2018

Landesbeamte die

a)

Mitglied der Landesregierung, Direktor des Landesrechnungshofes oder Amtsführender Präsident des Landesschulratesdie Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor einer Bildungsdirektion,

b)

Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat der Stadt Salzburg,

c)

Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft,

d)

Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

sind, sind für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge bzw des Monatseinkommens außer Dienst zu stellen.

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