§ 13b L-BG § 13b

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.9999

(1) Das Urlaubsausmaß gemäß den §§ 13 und 13a ändert sich, wenn

1.

die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt istgeändert wird;

2.

der Beamte

a)

eine Dienstfreistellung nach § 15h,

b)

eine Außerdienststellung oder

c)

eine Teilbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG

in Anspruch nimmt;

3.

der Beamte suspendiert (§ 48) wird oder

4.

das aktive Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten eines Kalenderjahres endet.

(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinn des Abs 1 Z 1 und 2 ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Bei Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 2 lit a und b sowie Z 3 und 4 ist das Ausmaß des Erholungsurlaubes aliquot zu kürzen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben von der Neuberechnung unberührt.

Stand vor dem 31.07.2014

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.07.2014

(1) Das Urlaubsausmaß gemäß den §§ 13 und 13a ändert sich, wenn

1.

die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt istgeändert wird;

2.

der Beamte

a)

eine Dienstfreistellung nach § 15h,

b)

eine Außerdienststellung oder

c)

eine Teilbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG

in Anspruch nimmt;

3.

der Beamte suspendiert (§ 48) wird oder

4.

das aktive Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten eines Kalenderjahres endet.

(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinn des Abs 1 Z 1 und 2 ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Bei Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 2 lit a und b sowie Z 3 und 4 ist das Ausmaß des Erholungsurlaubes aliquot zu kürzen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben von der Neuberechnung unberührt.

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