§ 2 L-AWG

Landes-Abfallwirtschaftsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.04.2022 bis 31.12.9999
(1) Soweit die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 des Bundes festgelegt sind, haben sie jene Bedeutung, die ihnen nach dem genannten Gesetz zukommt. Das gilt insbesondere auch für die Begriffe „Abfälle“, „Altstoffe“, „Siedlungsabfälle“ (Abs. 2), „gefährliche Abfälle“, „Problemstoffe“ und „Abfallbesitzer“ (Abs. 3).

(2) Siedlungsabfälle sind

a)

gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus Haushalten, einschließlich Papier und Karton, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel;

b)

gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, sofern diese Abfälle in ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung Abfällen aus Haushalten ähnlich sind.

Siedlungsabfälle umfassen keine Abfälle aus privaten HaushaltenProduktion, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Klärgruben, Kanalisation und andere AbfälleKläranlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis zu berücksichtigeneinschließlich Klärschlämme, Altfahrzeuge und keine Bau- und Abbruchabfälle. Gemischte Siedlungsabfälle im Sinne des Europäischen Abfallverzeichnisses gelten auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Behandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat.

(3) Abfallbesitzer ist der Abfallerzeuger oder jede Person, welche die Abfälle innehat.

(4) Übernahmsorte sind in der Nähe von Liegenschaften, auf denen Abfälle anfallen, eingerichtete Orte, wo der Abfallbesitzer Abfälle zur Systemabfuhr bereitstellt.

(5) Sammelstellen sind Orte, zu denen der Abfallbesitzer Abfälle bringt und wo diese zur Systemabfuhr zwischengelagert werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 25/2022

Stand vor dem 01.04.2022

In Kraft vom 12.09.2012 bis 01.04.2022
(1) Soweit die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 des Bundes festgelegt sind, haben sie jene Bedeutung, die ihnen nach dem genannten Gesetz zukommt. Das gilt insbesondere auch für die Begriffe „Abfälle“, „Altstoffe“, „Siedlungsabfälle“ (Abs. 2), „gefährliche Abfälle“, „Problemstoffe“ und „Abfallbesitzer“ (Abs. 3).

(2) Siedlungsabfälle sind

a)

gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus Haushalten, einschließlich Papier und Karton, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel;

b)

gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, sofern diese Abfälle in ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung Abfällen aus Haushalten ähnlich sind.

Siedlungsabfälle umfassen keine Abfälle aus privaten HaushaltenProduktion, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Klärgruben, Kanalisation und andere AbfälleKläranlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis zu berücksichtigeneinschließlich Klärschlämme, Altfahrzeuge und keine Bau- und Abbruchabfälle. Gemischte Siedlungsabfälle im Sinne des Europäischen Abfallverzeichnisses gelten auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Behandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat.

(3) Abfallbesitzer ist der Abfallerzeuger oder jede Person, welche die Abfälle innehat.

(4) Übernahmsorte sind in der Nähe von Liegenschaften, auf denen Abfälle anfallen, eingerichtete Orte, wo der Abfallbesitzer Abfälle zur Systemabfuhr bereitstellt.

(5) Sammelstellen sind Orte, zu denen der Abfallbesitzer Abfälle bringt und wo diese zur Systemabfuhr zwischengelagert werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 25/2022

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten