§ 9 L-AVV

L-AVV - Landes-Auslandsverwendungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Verlautbarung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 39/2007 treten § 1 sowie § 2 Abs. 3 mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(3) Die §§ 1, 2 Abs. 3, §§ 3 und 7a in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/2018 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(4) Die §§ 1 und 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 18/2019 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(5) Die §§ 1 und 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 45/2020 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(6) Die §§ 1 und 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 37/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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