Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 34 g Abs. 4 Z 1 LBBG 2001 in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 79,24 Euro.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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