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(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Verlautbarung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 39/2007 treten § 1 sowie § 2 Abs. 3 mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(3) Die §§ 1, 2 Abs. 3, §§ 3 und 7a in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/2018 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(4) Die §§ 1 und 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 18/2019 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(5) Die §§ 1 und 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 45/2020 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(6) Die §§ 1 und 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 37/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Verlautbarung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 39/2007 treten § 1 sowie § 2 Abs. 3 mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(3) Die §§ 1, 2 Abs. 3, §§ 3 und 7a in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/2018 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(4) Die §§ 1 und 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 18/2019 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(5) Die §§ 1 und 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 45/2020 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(6) Die §§ 1 und 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 37/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.