(1) Die Auslandsverwendungszulage setzt sich aus dem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen zusammen.
(2) Der Grundbetrag beträgt 8 WE.
(3) Der Funktionszuschlag beträgt 1 106,72 Euro.
(4) Der Zonenzuschlag beträgt bei einer Verwendung in Brüssel 3 WE.
(5) Der Ehegattenzuschlag beträgt
1. | für den an den ausländischen Dienstort mit- oder nachübersiedelten Ehegatten: 2,8 WE zuzüglich 35 % des Zuschlages nach Abs. 4; | |||||||||
2. | für den Ehegatten, der bereits vor der Eheschließung mit dem Beamten oder vor dessen Versetzung an | |||||||||
den ausländischen Dienstort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Empfangsstaat gehabt hat: 2,8 WE. |
(6) Der Kinderzuschlag beträgt für jedes Kind
1. | vor der Vollendung des 10. Lebensjahres: 1,2 WE zuzüglich 15 % des Zuschlages nach Abs. 4; | |||||||||
2. | ab dem vollendeten 10. Lebensjahr: 1,6 WE zuzüglich 20 % des Zuschlages nach Abs. 4. |
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