§ 2 L-AVV

L-AVV - Landes-Auslandsverwendungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Auslandsverwendungszulage setzt sich aus dem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen zusammen.

(2) Der Grundbetrag beträgt 8 WE.

(3) Der Funktionszuschlag beträgt 1 106,72 Euro.

(4) Der Zonenzuschlag beträgt bei einer Verwendung in Brüssel 3 WE.

(5) Der Ehegattenzuschlag beträgt

1.

für den an den ausländischen Dienstort mit- oder nachübersiedelten Ehegatten: 2,8 WE zuzüglich 35 % des Zuschlages nach Abs. 4;

2.

für den Ehegatten, der bereits vor der Eheschließung mit dem Beamten oder vor dessen Versetzung an

den ausländischen Dienstort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Empfangsstaat gehabt hat: 2,8 WE.

(6) Der Kinderzuschlag beträgt für jedes Kind

1.

vor der Vollendung des 10. Lebensjahres: 1,2 WE zuzüglich 15 % des Zuschlages nach Abs. 4;

2.

ab dem vollendeten 10. Lebensjahr: 1,6 WE zuzüglich 20 % des Zuschlages nach Abs. 4.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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