§ 3 L-AVV Kaufkraftausgleichszulage

L-AVV - Landes-Auslandsverwendungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Die Kaufkraftausgleichszulage ist nach dem Verhältnis der Kaufkraft des Euro im Inland zur Kaufkraft des Euro im Gebiet des ausländischen Dienstortes zu bemessen und jeweils für ein Kalenderjahr in einem Prozentsatz des Monatsbezuges, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungszulage festzulegen. Der für das jeweilige Kalenderjahr maßgebliche Prozentsatz der Kaufkraftausgleichszulage ergibt sich aus dem auf zwei Nachkommastellen gerundeten Durchschnitt der im Vorjahr für den jeweiligen ausländischen Dienstort geltenden Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen für Bundesbedienstete. Dieser Durchschnitt ist jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres zu ermitteln.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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