(1) Der Kinderzuschuss beträgt
1. | für ein Kind im Vorschulalter monatlich 1,2 WE; | |||||||||
2. | für ein Kind in Schul- oder Berufsausbildung monatlich 4,2 WE. |
(2) Muss aus Gründen, die in der Verwendung des Beamten im Ausland liegen und die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat, ein in Schul- oder Berufsausbildung stehendes Kind in einem privaten Internat in Österreich untergebracht werden, ist der Kinderzuschuss monatlich in der Höhe eines Sechzehntels der jährlichen privaten Internatskosten, höchstens jedoch in der Höhe von monatlich 6,5 WE festzusetzen.
0 Kommentare zu § 6 L-AVV