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(1) DasDie Kaufkraftausgleichszulage ist nach dem Verhältnis der Kaufkraft des Euro am ausländischen Dienstort des Beamtenim Inland zur Kaufkraft des Euro im Inland (Parität)Gebiet des ausländischen Dienstortes zu bemessen und jeweils für ein Kalenderjahr in einem Prozentsatz des Monatsbezuges, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungszulage festzulegen. Der für das jeweilige Kalenderjahr maßgebliche Prozentsatz der Kaufkraftausgleichszulage ergibt sich aus dem auf zwei Nachkommastellen gerundeten Durchschnitt der im Vorjahr für den jeweiligen ausländischen Dienstort geltenden Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen für Bundesbedienstete. Dieser Durchschnitt ist in regelmäßigen Zeitabständenjeweils zu erheben und zwischendurch monatlich fortzurechnenBeginn eines Kalenderjahres zu ermitteln.
(1) DasDie Kaufkraftausgleichszulage ist nach dem Verhältnis der Kaufkraft des Euro am ausländischen Dienstort des Beamtenim Inland zur Kaufkraft des Euro im Inland (Parität)Gebiet des ausländischen Dienstortes zu bemessen und jeweils für ein Kalenderjahr in einem Prozentsatz des Monatsbezuges, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungszulage festzulegen. Der für das jeweilige Kalenderjahr maßgebliche Prozentsatz der Kaufkraftausgleichszulage ergibt sich aus dem auf zwei Nachkommastellen gerundeten Durchschnitt der im Vorjahr für den jeweiligen ausländischen Dienstort geltenden Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen für Bundesbedienstete. Dieser Durchschnitt ist in regelmäßigen Zeitabständenjeweils zu erheben und zwischendurch monatlich fortzurechnenBeginn eines Kalenderjahres zu ermitteln.