§ 7 KSchG Angeld und Reugeld

KSchG - Konsumentenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Ist der Unternehmer zur Einbehaltung oder Rückforderung eines Angeldes (§ 908 ABGB) berechtigt oder der Verbraucher zur Zahlung eines Reugeldes (§ 909 ABGB) verpflichtet, so kann der Richter das Angeld beziehungsweise das Reugeld in sinngemäßer Anwendung des § 1336 Abs. 2 ABGB mäßigen.

In Kraft seit 01.01.1997 bis 31.12.9999
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