Ist der Unternehmer zur Einbehaltung oder Rückforderung eines Angeldes (§ 908 ABGB) berechtigt oder der Verbraucher zur Zahlung eines Reugeldes (§ 909 ABGB) verpflichtet, so kann der Richter das Angeld beziehungsweise das Reugeld in sinngemäßer Anwendung des § 1336 Abs. 2 ABGB mäßigen. Ist der Unternehmer zur Einbehaltung oder Rückforderung eines Angeldes (Paragraph 908, ABGB) berechtigt oder der Verbraucher zur Zahlung eines Reugeldes (Paragraph 909, ABGB) verpflichtet, so kann der Richter das Angeld beziehungsweise das Reugeld in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 1336, Absatz 2, ABGB mäßigen.
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