§ 9a KSchG

KSchG - Konsumentenschutzgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Verpflichtet sich ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher, eine Sache zu verbessern, auszutauschen, den Kaufpreis zu erstatten oder sonst Abhilfe zu schaffen, f alls sie nicht die in der Garantieerklärung oder in der Werbung angegebenen Eigenschaften aufweist oder nicht die dort genannten Anforderungen erfüllt (Garantie), so ist er an die Zusagen in der Garantieerklärung und an den in der Werbung bekanntgemachten Inhalt der Garantie gebunden. Sind die Zusagen in der Garantieerklärung für den Verbraucher weniger vorteilhaft als die Angaben über die Garantie in der Werbung, so ist die Garantie zu den in der Werbung angegebenen Bedingungen verbindlich, sofern nicht die Werbung noch vor Vertragsabschluss mit der gleichen Wahrnehmbarkeit berichtigt wurde.

(2) Hat der Hersteller einer Sache dem Verbraucher eine Garantie über die Haltbarkeit der Sache für einen bestimmten Zeitraum gegeben, so hat der Verbraucher während di eses Zeitraums einen unmittelbaren Anspruch gegen den Hersteller auf Verbesserung oder Austausch der Sache.

(3) Die Garantieerklärung muss dem Verbraucher spätestens bei Übergabe der Sache auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Si e muss klar und verständlich formuliert sein. Sie muss auf die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Übergebers und darauf hinweisen, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt wird. Zudem muss die Garantieerklärung den Namen und die Anschrift des Garanten, die Sache, auf die sich die Garantie bezieht, die Garantiebestimmungen sowie das zur Inanspruchnahme der Garantie einzuhaltende Vorgehen enthalten.

(4) Ein Verstoß des Garanten gegen Abs. 3 berührt die Verbindlichkeit der Garantie nicht. Der Garant haftet überdies dem Verbraucher für den durch den Verstoß verschuldeten Schaden.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9a KSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9a KSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9a KSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9a KSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9a KSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis KSchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 KSchG
§ 9b KSchG