§ 7 KSchG Angeld und Reugeld

Konsumentenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999
Reugeld

Ist der Unternehmer zur Einbehaltung oder Rückforderung eines Angeldes (§ 7§ 908 ABGB. Ist) berechtigt oder der Verbraucher zur Zahlung eines Reugeldes (§ 909 ABGB) verpflichtet, so kann es der Richter das Angeld beziehungsweise das Reugeld in sinngemäßer Anwendung des § 1336 Abs. 2 ABGB mäßigen.

Stand vor dem 31.12.1996

In Kraft vom 01.10.1979 bis 31.12.1996
Reugeld

Ist der Unternehmer zur Einbehaltung oder Rückforderung eines Angeldes (§ 7§ 908 ABGB. Ist) berechtigt oder der Verbraucher zur Zahlung eines Reugeldes (§ 909 ABGB) verpflichtet, so kann es der Richter das Angeld beziehungsweise das Reugeld in sinngemäßer Anwendung des § 1336 Abs. 2 ABGB mäßigen.

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