§ 7d KSchG

KSchG - Konsumentenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Hat der Unternehmer eine digitale Leistung (§ 2 Z 1 bis 3, § 16 VGG) trotz Fälligkeit nicht bereitgestellt, so kann ihn der Verbraucher ohne Fristsetzung zur Bereitstellung auffordern. Stellt der Unternehmer die digitale Leistung nicht unverzüglich nach Aufforderung oder innerhalb einer allenfalls ausdrücklich vereinbarten Nachfrist bereit, so kann der Verbraucher vom Vertrag zurückzutreten. Ein sofortiger Rücktritt ist nach § 7c Abs. 2 möglich.

(2) Tritt der Verbraucher nach Abs. 1 vom Vertrag zurück, so gelten für die Rückerstattung der vom Verbraucher aufgrund des Vertrags geleisteten Zahlungen sowie für die sonstigen Pflichten der Vertragsparteien die §§ 24 bis 26 des Verbrauchergewährleistungsgesetzes entsprechend.

(3) Sobald der Verbraucher den Unternehmer vom Unterbleiben der Bereitstellung verständigt hat, können wirksam auch Vereinbarungen getroffen werden, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Regelungen der vorstehenden Absätze abweichen.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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