(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Verträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.
(2) Anzuwenden sind,
1. | die Z 1 bis 9 des § 36, wenn die Tagsatzung, bei der oder auf Grund deren das Versäumungsurteil gefällt worden ist, nach dem 30. September 1979 abgehalten wird; | |||||||||
2. | die Z 10 bis 14 des § 36, wenn die Entscheidung nach dem 30. September 1979 gefällt wird; | |||||||||
3. | die Z 15 und – soweit sie die Aufhebung des Wortes „seine“ verfügt – die Z 19 des § 36 auf alle Verfahren, in denen die mündliche Verhandlung nach dem 30. September 1979 geschlossen wird; | |||||||||
4. | die Z 16 bis 18 und – soweit sie die Einwendungsfrist betrifft – die Z 19 des § 36 in allen Fällen, in denen die Einwendungsfrist nach dem 30. September 1979 zu laufen beginnt; | |||||||||
5. | der § 37 | |||||||||
a) | in allen Fällen, in denen ein Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil erhoben worden ist; | |||||||||
b) | soweit er die Exekution zur Sicherstellung auf Grund von Zahlungsaufträgen betrifft, wenn die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag nach dem 30. September 1979 zu laufen beginnt. |
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