§ 39 KSchG

KSchG - Konsumentenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz ist auf Verträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Anzuwenden sind,
    1. 1.Ziffer einsdie Z 1 bis 9 des § 36, wenn die Tagsatzung, bei der oder auf Grund deren das Versäumungsurteil gefällt worden ist, nach dem 30. September 1979 abgehalten wird;die Ziffer eins bis 9 des Paragraph 36,, wenn die Tagsatzung, bei der oder auf Grund deren das Versäumungsurteil gefällt worden ist, nach dem 30. September 1979 abgehalten wird;
    2. 2.Ziffer 2die Z 10 bis 14 des § 36, wenn die Entscheidung nach dem 30. September 1979 gefällt wird;die Ziffer 10 bis 14 des Paragraph 36,, wenn die Entscheidung nach dem 30. September 1979 gefällt wird;
    3. 3.Ziffer 3die Z 15 und – soweit sie die Aufhebung des Wortes „seine“ verfügt – die Z 19 des § 36 auf alle Verfahren, in denen die mündliche Verhandlung nach dem 30. September 1979 geschlossen wird;die Ziffer 15 und – soweit sie die Aufhebung des Wortes „seine“ verfügt – die Ziffer 19, des Paragraph 36, auf alle Verfahren, in denen die mündliche Verhandlung nach dem 30. September 1979 geschlossen wird;
    4. 4.Ziffer 4die Z 16 bis 18 und – soweit sie die Einwendungsfrist betrifft – die Z 19 des § 36 in allen Fällen, in denen die Einwendungsfrist nach dem 30. September 1979 zu laufen beginnt;die Ziffer 16 bis 18 und – soweit sie die Einwendungsfrist betrifft – die Ziffer 19, des Paragraph 36, in allen Fällen, in denen die Einwendungsfrist nach dem 30. September 1979 zu laufen beginnt;
    5. 5.Ziffer 5der § 37der Paragraph 37,
      1. a)Litera ain allen Fällen, in denen ein Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil erhoben worden ist;
      2. b)Litera bsoweit er die Exekution zur Sicherstellung auf Grund von Zahlungsaufträgen betrifft, wenn die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag nach dem 30. September 1979 zu laufen beginnt.
In Kraft seit 01.10.1979 bis 31.12.9999
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