§ 39 KSchG

KSchG - Konsumentenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Verträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.

(2) Anzuwenden sind,

1.

die Z 1 bis 9 des § 36, wenn die Tagsatzung, bei der oder auf Grund deren das Versäumungsurteil gefällt worden ist, nach dem 30. September 1979 abgehalten wird;

2.

die Z 10 bis 14 des § 36, wenn die Entscheidung nach dem 30. September 1979 gefällt wird;

3.

die Z 15 und – soweit sie die Aufhebung des Wortes „seine“ verfügt – die Z 19 des § 36 auf alle Verfahren, in denen die mündliche Verhandlung nach dem 30. September 1979 geschlossen wird;

4.

die Z 16 bis 18 und – soweit sie die Einwendungsfrist betrifft – die Z 19 des § 36 in allen Fällen, in denen die Einwendungsfrist nach dem 30. September 1979 zu laufen beginnt;

5.

der § 37

a)

in allen Fällen, in denen ein Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil erhoben worden ist;

b)

soweit er die Exekution zur Sicherstellung auf Grund von Zahlungsaufträgen betrifft, wenn die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag nach dem 30. September 1979 zu laufen beginnt.

In Kraft seit 01.10.1979 bis 31.12.9999
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