§ 32 KSchG Strafbestimmungen

KSchG - Konsumentenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
  1. (1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht ein Unternehmer oder der für ihn handelnde Vertreter eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 1 450 Euro zu bestrafen, der
    1. 1.Ziffer einses unterläßt,
      1. a)Litera adie Informationspflicht nach § 5a vollständig und mit zutreffenden Angaben zu erfüllen,die Informationspflicht nach Paragraph 5 a, vollständig und mit zutreffenden Angaben zu erfüllen,
      2. b)Litera bdie Ware im Sinn des § 7a rechtzeitig bereitzustellen oder abzuliefern,die Ware im Sinn des Paragraph 7 a, rechtzeitig bereitzustellen oder abzuliefern,
      3. c)Litera cdie in § 26d Abs. 1 vorgesehene Urkunde mit den in § 26d Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben zu errichten oderdie in Paragraph 26 d, Absatz eins, vorgesehene Urkunde mit den in Paragraph 26 d, Absatz 2, vorgeschriebenen Angaben zu errichten oder
      4. d)Litera dKreditnehmer oder Interzedenten den §§ 25a bis 25c entsprechend zu belehren oder zu informieren,Kreditnehmer oder Interzedenten den Paragraphen 25 a bis 25c entsprechend zu belehren oder zu informieren,
    2. 2.Ziffer 2dem § 26d Abs. 3 zuwiderhandelt,dem Paragraph 26 d, Absatz 3, zuwiderhandelt,
    3. 3.Ziffer 3dem § 11 Abs. 1 zuwiderhandelt,dem Paragraph 11, Absatz eins, zuwiderhandelt,
    4. 4.Ziffer 4dem § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt,dem Paragraph 12, Absatz eins, zuwiderhandelt,
    5. 5.Ziffer 5einem Verbraucher ohne dessen Veranlassung Waren übersendet oder Dienstleistungen erbringt und damit eine Zahlungsaufforderung verbindet,
    6. 6.Ziffer 6in die dem Verbraucher gemäß § 3 Abs. 1 auszufolgende Urkunde unrichtige Angaben aufnimmt.in die dem Verbraucher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, auszufolgende Urkunde unrichtige Angaben aufnimmt.
    (Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2014)Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2014,)
  2. (2)Absatz 2Macht im Fall des Abs. 1 Z 3 ein Dritter gegen den Verbraucher oder dessen Bürgen die Wechselschuld wechselmäßig oder im Fall des Abs. 1 Z 4 der Unternehmer oder ein Dritter die abgetretene Lohn- oder Gehaltsforderung gegen den Dienstgeber geltend, so kann die Obergrenze der Geldstrafe bis zum Betrag der Wechselsumme beziehungsweise dem Betrag, dessen Zahlung vom Dienstgeber verlangt worden ist, jedenfalls aber bis zum Doppelten überschritten werden.Macht im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, ein Dritter gegen den Verbraucher oder dessen Bürgen die Wechselschuld wechselmäßig oder im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, der Unternehmer oder ein Dritter die abgetretene Lohn- oder Gehaltsforderung gegen den Dienstgeber geltend, so kann die Obergrenze der Geldstrafe bis zum Betrag der Wechselsumme beziehungsweise dem Betrag, dessen Zahlung vom Dienstgeber verlangt worden ist, jedenfalls aber bis zum Doppelten überschritten werden.
  3. (3)Absatz 3Die Verjährungsfrist beginnt in den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 4 – je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt – mit der wechselmäßigen Geltendmachung oder mit der Rückstellung oder Vernichtung des Wechsels beziehungsweise mit der Geltendmachung der abgetretenen Lohn- oder Gehaltsforderung gegenüber dem Dienstgeber oder mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Abtretung rückgängig gemacht wird.Die Verjährungsfrist beginnt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3 und 4 – je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt – mit der wechselmäßigen Geltendmachung oder mit der Rückstellung oder Vernichtung des Wechsels beziehungsweise mit der Geltendmachung der abgetretenen Lohn- oder Gehaltsforderung gegenüber dem Dienstgeber oder mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Abtretung rückgängig gemacht wird.
  4. (4)Absatz 4In den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a und b sind bei der Strafbemessung insbesondere zu berücksichtigen:In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b sind bei der Strafbemessung insbesondere zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsdie Art, die Schwere, der Umfang und die Dauer des Verstoßes,
    2. 2.Ziffer 2Maßnahmen des Unternehmers zur Minderung oder Beseitigung des Schadens, der Verbrauchern entstanden ist,
    3. 3.Ziffer 3frühere Verstöße des Unternehmers,
    4. 4.Ziffer 4vom Unternehmer aufgrund des Verstoßes erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste, wenn dazu die entsprechenden Daten verfügbar sind,
    5. 5.Ziffer 5Sanktionen, die gegen den Unternehmer für denselben Verstoß in grenzüberschreitenden Fällen in anderen Mitgliedstaaten verhängt wurden, sofern Informationen über solche Sanktionen im Rahmen des aufgrund der Verordnung (EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 1, errichteten Mechanismus verfügbar sind.Sanktionen, die gegen den Unternehmer für denselben Verstoß in grenzüberschreitenden Fällen in anderen Mitgliedstaaten verhängt wurden, sofern Informationen über solche Sanktionen im Rahmen des aufgrund der Verordnung (EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 Sitzung 1, errichteten Mechanismus verfügbar sind.
  5. (5)Absatz 5In den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a und b können Geldstrafen bis zu einer Höhe von 4 % des Jahresumsatzes des Unternehmers verhängt werden, wenn das Verwaltungsstrafverfahren im Rahmen der Verhängung von Sanktionen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 geführt wird. Maßgeblich ist der Jahresumsatz in den von dem Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten. Sofern keine Informationen über den Jahresumsatz des Unternehmers verfügbar sind, können Geldstrafen bis zu zwei Millionen Euro verhängt werden.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b können Geldstrafen bis zu einer Höhe von 4 % des Jahresumsatzes des Unternehmers verhängt werden, wenn das Verwaltungsstrafverfahren im Rahmen der Verhängung von Sanktionen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 geführt wird. Maßgeblich ist der Jahresumsatz in den von dem Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten. Sofern keine Informationen über den Jahresumsatz des Unternehmers verfügbar sind, können Geldstrafen bis zu zwei Millionen Euro verhängt werden.
In Kraft seit 20.07.2022 bis 31.12.9999
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