Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
1.
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
2.
Dieses Bundesgesetz ist auf Verträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.
3.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
In Kraft seit 01.01.1985 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 2 KSchG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 2 KSchG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 2 KSchG