(1) Die Art. I und II sind nur anzuwenden, wenn das Scheidungsverfahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet worden ist.
(Anm.: Abs. 2 Zu den §§ 31a und 32 Abs. 1 Z 1 lit. c des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979) Der Art. III ist nur auf Verträge anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen werden.
0 Kommentare zu Art. 4 § 2 KSchG