Art. 4 § 2 KSchG

KSchG - Konsumentenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Art. I und II sind nur anzuwenden, wenn das Scheidungsverfahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet worden ist.

(Anm.: Abs. 2 Zu den §§ 31a und 32 Abs. 1 Z 1 lit. c des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979) Der Art. III ist nur auf Verträge anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen werden.

In Kraft seit 01.01.1986 bis 31.12.9999
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