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Wer(1) Der Bundeskanzler ist befugt, sich über alle Gegenstände der Verpflichtung zur Erteilung von AuskünftenGeschäftsführung zu unterrichten und zur Gewährung der Einschau in Aufzeichnungen und Bücher trotz Aufforderung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, so weit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, vonalle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
(2) Die Finanzgebarung der KommAustria, so weit es sich bei dem Unternehmen um einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten handelt, von unterliegt der Telekom-Control-Kommission mit Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder fließen dem Bund zuPrüfung durch den Rechnungshof.
Wer(1) Der Bundeskanzler ist befugt, sich über alle Gegenstände der Verpflichtung zur Erteilung von AuskünftenGeschäftsführung zu unterrichten und zur Gewährung der Einschau in Aufzeichnungen und Bücher trotz Aufforderung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, so weit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, vonalle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
(2) Die Finanzgebarung der KommAustria, so weit es sich bei dem Unternehmen um einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten handelt, von unterliegt der Telekom-Control-Kommission mit Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder fließen dem Bund zuPrüfung durch den Rechnungshof.