§ 15 KOG

KommAustria-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999

Wer(1) Der Bundeskanzler ist befugt, sich über alle Gegenstände der Verpflichtung zur Erteilung von AuskünftenGeschäftsführung zu unterrichten und zur Gewährung der Einschau in Aufzeichnungen und Bücher trotz Aufforderung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, so weit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, vonalle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

(2) Die Finanzgebarung der KommAustria, so weit es sich bei dem Unternehmen um einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten handelt, von unterliegt der Telekom-Control-Kommission mit Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder fließen dem Bund zuPrüfung durch den Rechnungshof.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 01.01.2005 bis 30.09.2010

Wer(1) Der Bundeskanzler ist befugt, sich über alle Gegenstände der Verpflichtung zur Erteilung von AuskünftenGeschäftsführung zu unterrichten und zur Gewährung der Einschau in Aufzeichnungen und Bücher trotz Aufforderung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, so weit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, vonalle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

(2) Die Finanzgebarung der KommAustria, so weit es sich bei dem Unternehmen um einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten handelt, von unterliegt der Telekom-Control-Kommission mit Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder fließen dem Bund zuPrüfung durch den Rechnungshof.

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