§ 10 KOG

KOG - KommAustria-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Durch die Geschäftsordnung ist die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderliche Anzahl von Senaten einzurichten.

(2) Jeder Senat besteht aus drei Mitgliedern, wobei entweder der Vorsitzende oder der Vorsitzende-Stellvertreter den Vorsitz führen (Senatsvorsitzende). Die Festlegung erfolgt durch die Vollversammlung im Rahmen der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung.

(3) Die Führung der laufenden Geschäfte der Senate besorgt der jeweilige Senatsvorsitzende. Als laufende Geschäfte gelten nach Maßgabe der Geschäftsordnung insbesondere jene Erledigungen, die der Vorbereitung einer Entscheidung oder Stellungnahme der KommAustria in den einen Senat betreffenden Angelegenheiten dienen, die Einholung von für die Beschlussfassung erforderlichen Auskünften und Informationen, die Durchführung des notwendigen Schriftverkehrs mit Antragstellern, sonstigen Personen und Einrichtungen und die Erlassung von verfahrensleitenden Verfügungen, soweit sie nicht verfahrensbeendend wirken. Der Senatsvorsitzende leitet mündliche Verhandlungen, handhabt die Sitzungspolizei, verkündet gegebenenfalls den Bescheid und unterfertigt das Verhandlungsprotokoll sowie die Urschrift des Bescheides. Er entscheidet über die Gebühren für Zeugen und Beteiligte sowie über die Festsetzung von Gebühren für nichtamtliche Sachverständige und nichtamtliche Dolmetscher. Der Senatsvorsitzende entscheidet auch über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die im Zusammenhang mit Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden.

(4) Die Senatsvorsitzenden können nach Maßgabe der Geschäftsordnung die Führung der laufenden Geschäfte auch anderen Mitgliedern übertragen, soweit sie Angelegenheiten betreffen, in denen diese Mitglieder mit der Erarbeitung von Erledigungsentwürfen betraut sind (Berichterstatter).

(5) Die Senate entscheiden bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(Anm.: Abs. 5a mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten)

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 KOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 KOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

8 Entscheidungen zu § 10 KOG


Entscheidungen zu § 10 Abs. 12 KOG


Entscheidungen zu § 10 Abs. 13 KOG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 KOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 KOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis KOG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9m KOG
§ 10a KOG