Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsZur Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien einschließlich der Aufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften, ist die Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) eingerichtet.
(2)Absatz 2Der KommAustria obliegt weiters die Förderungsverwaltung für Medien nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften.
(3)Absatz 3Der KommAustria obliegt die Kontrolle der Bekanntgabepflicht von Medienkooperationen, Werbeaufträgen und Förderungen sowie die Besorgung weiterer Aufgaben im Medienbereich nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften.
(4)Absatz 4Die KommAustria ist zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 des Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetzes (KDD-G), BGBl. I Nr. 182/2023.Die KommAustria ist zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetzes (KDD-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023,.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 KOG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 KOG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 KOG